
Tel.
0341/8639759
Fax 0341/8639759
info@medizin-fuer-gambia.de
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Medizin für Gambia"
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
dem Eintrag in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V.
im Namen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Leipzig
§ 2
Zweck
(1) Unterstützung bei der Errichtung, Unterhaltung, Versorgung
und Förderung von medizinischen Einrichtungen in Gambia, die der
Allgemeinheit zur Verfügung stehen, d.h., die Versorgung mit
medizinischen Geräten und Instrumenten aller Art und die
Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien.
(2) Im Sinne seiner Ziele leistet der Verein Öffentlichkeitsarbeit
in verschiedenen Formen.
(3) Der Verein bemüht sich im Sinne seiner Grundsätze und Ziele um
die Zusammenarbeit mit staatlichen und nicht staatlichen
Organisationen, Verbänden und Vereinigungen.
§3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel de Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4
Finanzen
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitglieschaft
(1) Mitglied können volljährige Personen,
unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt,
Tod oder Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt bei grobem Verstoß gegen
die Grundsätze der Satzung. Ein Mitglied hat das Recht, vor dem
Beschluss über seinen Ausschluss vom Vorstand gehört zu werden.
(4) Kann einem Einspruch gegen den Ausschluss nicht vom Vorstand
abgeholfen werden, entscheidet
die Mitgliederversammlung abschließend.
§ 7
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8) und
die Mitgliederversammlung (§ 9).
(2) Der Verein hat das Recht, Arbeitsgruppen zu bilden bzw.
aufzulösen.
§ 8
Der Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
(2) Der Vorstand und sein Vorsitzender werden von der
Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Der Vorstand
wählt aus seiner Mitte den/die stellvertretenden/e
Vorsitzenden/Vorsitzende und den Kassierer/in. Er bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während einer Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandmitgliedes.
(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet einfacher Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(4) Der /die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende
vertritt den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der finanziellen
und materiellen Mittel des Vereins.
§ 9
Die Mitgliedsversammlung
(1) Die Mitgliedsversammlung ist das oberste Organ
des Vereins. Sie wird mindestens einmal pro Jahr, jedoch spätestens
bis 31.03. des Folgejahres, durch schriftliche Einladung der
Mitglieder einberufen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung
bekannt zu geben. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt
der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes
entgegen und beschließt mit einfacher Mehrheit über
- die Entlastung des Vorstandes und des/der Kassierer/in
- die Wahl des Vorstandes und seines Vorsitzenden
- die Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Einspruch gegen die Ausschlüsse im Zusammenhang mit groben
Verletzungen der Satzung.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Änderung der Satzung
und zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(4) die Protokolle der Mitgliederversammlung werden durch
Unterschriften des/der Protokollführers/in und des/der Vorsitzenden
oder eines Mitgliedes des Vorstandes beurkundet.
(5) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel öffentlich statt.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und
werden spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres fällig.
(2) Über die Mindesthöhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sie kann für ermäßigungsberechtigte Personen
unterschiedlich bemessen werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins fordert eine
Zweidrittelmehrheit der zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Restvermögen der Stadt Leipzig zu, die dieses
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Leipzig, den 03.04.3003
Spendenkonto:
Medizin für Gambia e.V.
Konto: 206440000
BLZ: 86040000
Commerzbank Leipzig